Ratgeber Insolvenzrecht

Ablauf einer Privatinsolvenz

Vom außergerichtlichen Einigungsversuch über das gerichtliche Verfahren bis zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren - ein strukturierter Überblick für den Regelfall in Deutschland.

Die Privatinsolvenz (gesetzlich „Verbraucherinsolvenzverfahren", §§ 304 ff. InsO) ist das gerichtliche Verfahren, mit dem überschuldete Privatpersonen den Weg zur Restschuldbefreiung erreichen können. Seit der Insolvenzrechtsreform zum 1. Oktober 2020 dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung in der Regel drei Jahre. Entscheidend für den Erfolg ist, dass die einzelnen Phasen sauber vorbereitet und die gesetzlichen Pflichten konsequent eingehalten werden.

Der nachfolgende Überblick beschreibt den typischen Verlauf für Verbraucherinnen und Verbraucher. Bei ehemals Selbständigen gelten Besonderheiten - dazu finden Sie weiter unten den verlinkten Ratgeberartikel.

Ablauf

Die Phasen der Privatinsolvenz im Überblick

  1. 1

    1. Vorbereitung und außergerichtlicher Einigungsversuch

    Bestandsaufnahme aller Gläubiger, Forderungen, Vermögenswerte und Einkommensverhältnisse. Auf dieser Grundlage wird ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erarbeitet und den Gläubigern angeboten. Stimmen alle zu, ist das gerichtliche Verfahren entbehrlich. Scheitert der Versuch, stellt eine geeignete Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar) eine entsprechende Bescheinigung aus, die für den Insolvenzantrag erforderlich ist.

  2. 2

    2. Insolvenzantrag und gerichtliche Eröffnung

    Beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) werden Insolvenzantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung und die Bescheinigung des gescheiterten Einigungsversuchs eingereicht. Häufig schließt sich ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan an. Lehnen die Gläubiger ab, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren formell und bestellt einen Treuhänder beziehungsweise Insolvenzverwalter.

  3. 3

    3. Eröffnetes Verfahren - Vermögensverwertung

    Mit der Verfahrenseröffnung sind Einzelvollstreckungen einzelner Gläubiger nicht mehr möglich. Der Treuhänder erfasst pfändbares Vermögen, verwertet es und nimmt die Forderungen der Gläubiger zur Tabelle. Das nicht pfändbare Einkommen bleibt zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts unangetastet (Pfändungsfreigrenzen, P-Konto).

  4. 4

    4. Wohlverhaltensphase (drei Jahre)

    Die Wohlverhaltensphase beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss und dauert für alle Anträge ab dem 1. Oktober 2020 drei Jahre. Der pfändbare Anteil des Einkommens wird an den Treuhänder abgetreten. Sie müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich nachweisbar bewerben, Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel anzeigen sowie Erbschaften und Schenkungen zur Hälfte herausgeben (Lotteriegewinne vollständig). Verstöße gegen diese Obliegenheiten (§ 295 InsO) können die Restschuldbefreiung gefährden.

  5. 5

    5. Restschuldbefreiung

    Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Gericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Die noch offenen Schulden werden erlassen - mit Ausnahme einzelner Forderungstypen wie Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, hinterzogenen Steuern, Geldstrafen, Bußgeldern oder vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem Unterhalt (§ 302 InsO). Damit ist der Weg in einen finanziellen Neuanfang frei.

Voraussetzungen für die Eröffnung

Die Privatinsolvenz setzt einen Eröffnungsgrund nach der Insolvenzordnung voraus. In Betracht kommen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) - die Unfähigkeit, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen - oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), wenn absehbar ist, dass künftige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können. Zusätzlich darf nach geltender Rechtslage keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen bestehen, sonst greift das Regelinsolvenzverfahren.

Pflichten in der Wohlverhaltensphase (Obliegenheiten)

  • Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder über die gesamten drei Jahre
  • Erwerbsobliegenheit: angemessene Tätigkeit aufnehmen oder sich nachweisbar bemühen
  • Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber Gericht und Treuhänder (Wohnsitz, Arbeitgeber, Einkommen)
  • Herausgabe der Hälfte von Erbschaften und Schenkungen sowie vollständiger Lotteriegewinne
  • Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder, keine Bevorzugung einzelner Gläubiger
  • Vermeidung neuer Verbindlichkeiten ohne sachlichen Grund

Was wird von der Restschuldbefreiung nicht erfasst?

Auch nach erteilter Restschuldbefreiung bleiben einige Forderungen offen. Dazu zählen vor allem Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (etwa Schadensersatz nach Straftaten), hinterzogene Steuern (sofern hierfür rechtskräftig verurteilt), Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt. Welche Ihrer Verbindlichkeiten in welche Kategorie fallen, gehört zur sorgfältigen Prüfung vor dem Antrag.

Kosten und Verfahrenskostenstundung

Das Verfahren ist mit Gerichts- und Treuhändervergütung verbunden. Wer diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, kann eine Verfahrenskostenstundung beantragen (§ 4a InsO). Die Kosten werden dann zunächst gestundet und nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Raten beglichen, soweit das Einkommen dies zulässt. Die Beratung durch eine geeignete Stelle vor dem außergerichtlichen Einigungsversuch ist je nach Anbieter (Caritas, Diakonie, kommunale Schuldnerberatung) oft kostenfrei.

Schufa und Insolvenzregister

Die Eröffnung des Verfahrens und die spätere Restschuldbefreiung werden im öffentlichen Insolvenzregister bekanntgemacht. Schufa-Einträge zur Insolvenz werden in der Regel drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Während der Verfahrensdauer ist die Aufnahme neuer Kredite faktisch ausgeschlossen.

Sperrfrist für eine erneute Insolvenz

Wer einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist von elf Jahren erneut Restschuldbefreiung erlangen (§ 287a InsO). Bei einem zweiten Verfahren beträgt die Wohlverhaltensphase fünf statt drei Jahre.

Was anwaltliche Begleitung bewirken kann

  • Sorgfältige Vorprüfung, ob die Privatinsolvenz tatsächlich der richtige Weg ist oder außergerichtliche Lösungen tragen.
  • Sauber vorbereiteter Antrag mit vollständigen Unterlagen - das verkürzt Rückfragen des Gerichts und vermeidet Verfahrensrisiken.
  • Strategie für den außergerichtlichen Einigungsversuch und gegebenenfalls den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
  • Begleitung während Verfahrenseröffnung und Wohlverhaltensphase - inklusive Hinweisen zu kritischen Pflichten.
  • Klärung von Sonderfragen: ehemalige Selbständigkeit, Geschäftsführerhaftung, Forderungen aus unerlaubter Handlung, laufende Vollstreckung.

Fragen

Häufige Fragen zum Verfahrensablauf

Für alle Insolvenzanträge ab dem 1. Oktober 2020 beträgt die Wohlverhaltensphase drei Jahre - gerechnet ab Verfahrenseröffnung. Hinzu kommen die Vorbereitung (Bestandsaufnahme, außergerichtlicher Einigungsversuch) sowie die anschließende gerichtliche Bearbeitung der Restschuldbefreiung. Insgesamt sollten Sie mit etwa drei bis vier Jahren bis zum Befreiungsbeschluss rechnen.

Vor dem Antrag in Ruhe einordnen

Ob Privatinsolvenz wirklich der richtige Weg ist oder ob außergerichtliche Lösungen tragfähiger sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre Lage, die offenen Fristen und realistische Optionen.